Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Verein Festspiele Balver Höhle (nachfolgend: Festspielverein) und seinen Besuchern und sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen ihnen. Unberührt bleiben Fremdveranstaltungen auf dem Gelände.
Zum Einlass berechtigen grundsätzlich nur die Eintrittskarten des Festspielvereins und ihrer Kooperationspartner. Gutscheine, Freikarten und Ehrenkarten müssen an der Kasse des Festspielvereins eingelöst werden. Diese gelten nur für eigene Veranstaltungen des Festspielvereins, Ausnahmen werden entsprechend angekündigt.
In welchen Fällen für welche Personengruppen Ermäßigungen gewährt werden, ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten und können an der Kasse erfragt werden.
Besucher, die eine Ermäßigungsberechtigung bei einer Kontrolle nicht vorweisen können, obwohl ihre Eintrittskarte ermäßigt ist, haben auf Anforderung des Personals unverzüglich den Differenzbetrag zum vollen Kartenpreis der jeweiligen Preisgruppe zu entrichten. Weigert sich ein Besucher, dieser Aufforderung nachzukommen, sind der Festspielverein und die von ihr beauftragten Personen berechtigt, die betreffende Person unverzüglich des Hauses zu verweisen. Der Festspielverein behält sich vor, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen und Strafanzeige zu stellen.
Bereits erworbene Eintrittskarten können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden.
Vorbestellungen sind verbindlich, die Karten müssen spätestens dreißig Minuten vor Vorstellungsbeginn abgeholt werden.
Sollten vorbestellte und nicht abgeholte Karten nicht im freien Verkauf wieder verkauft werden, kann der Festspielverein von dem Besteller die Bezahlung der bestellten Karten verlangen.
6.
Karten können online über www.festspiele-balver-hoehle.de erworben werden. Dabei können reservierte Karten per Vorkasse wie folgt unter Angabe der Buchungsnummer und Veranstaltung überwiesen werden:
Vereinigte Sparkasse im Märkischen Kreis, IBAN: DE57 4585 1020 0090 0019 00, BIC: WELADED1PLB
Volksbank im MK, IBAN: DE55 4476 1534 0065 6202 01, GENODEM1NRD
Bei gleichzeitiger Überweisung der 3 € Bearbeitungsgebühr werden die Karten per Post verschickt. Ansonsten liegen sie in der Geschäftsstelle, Garbecker Str. 5, 58802 Balve, zur Abholung bereit.
Alternativ können bereits online reservierte Karten innerhalb von drei Tagen in der Geschäftsstelle bar bezahlt werden.
Online-Kartenbestellungen per Überweisung sind bis zu drei Tage vor der Vorstellung möglich.
Kartenbestellung ab drei Tage vor der Vorstellungen können nicht mehr verschickt werden, sondern sind in der Geschäftsstelle oder an der Tageskasse abzuholen.
Die Festspiele Balver Höhle behalten sich vor, online gebuchte Plätze innerhalb einer Reihe zu verschieben, so dass keine einzelnen, freien Plätze zwischen den gebuchten Plätzen entstehen.
7.
Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Lieferung der Tickets diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit (insbesondere Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Preis und Anzahl) zu überprüfen und Reklamationen unverzüglich gegenüber der Festspielgeschäftsstelle, Garbecker Str. 5, 58802 Balve, schriftlich (auch per E-Mail) zu erklären.
Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die einen spezifischen Termin oder Zeitraum zur Leistungserbringung vorsehen, ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen. Dies bedeutet, wenn der Festspielverein dem Kunden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen anbietet, insbesondere Tickets für Veranstaltungen, ist ein Widerrufsrecht des Kunden für die Bestellung einer solchen Dienstleitung ausgeschlossen. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch des Veranstalters bindend und verpflichtet den Kunden zur Abnahme und unverzüglichen Bezahlung der bestellten Tickets. Der Festspielverein hat das Recht, bis zum Vortag der Veranstaltung nicht bezahlte Tickets in den Vorverkauf zurückzugeben. In diesem Fall behält der Festspielverein weiterhin den Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Vorverkaufs-, System-, Bearbeitungs- und Versandgebühren. Bei Verzug erhebt der Festspielverein für jedes Mahnschreiben eine Mahngebühr von 3,00 Euro. Mahnschreiben können insoweit auch per E-Mail erfolgen.
Nach Beginn einer Veranstaltung können Besucher mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler nicht oder erst zu einem von der Theaterleitung festgelegten geeigneten Zeitpunkt (z.B. Vorstellungs- oder Beifallpausen) in den Zuschauerraum eingelassen werden. Das gleiche gilt, wenn Zuschauer während einer Vorstellung den Zuschauerraum verlassen und zurückkehren möchten.
Die Eintrittspreise und Platzgruppen für die Spielstätten des Festspielvereins richten sich nach der jeweils geltenden Kassenordnung des Festspielvereins und dem jeweils geltenden Preisaushang des Festspielvereins.
Bei Besetzungsänderungen besteht kein Anspruch des Besuchers auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes oder Umtausch der Karte. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn die Mitwirkung eines bestimmten Künstlers unverzichtbarer Bestandteil der Aufführung ist und als solcher in den Veröffentlichungen des Festspielvereins angekündigt wurde (z.B. „Ein Abend mit…“).
Bei veränderten Anfangszeiten besteht kein Anspruch des Besuchers auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes oder Umtausch der Karte. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn die Anfangszeit um mehr als zwei Stunden nach hinten verschoben oder die Anfangszeit vorverlegt wurde und der Besucher keine Möglichkeit hatte, von der Vorverlegung Kenntnis zu nehmen
Bei veränderten Anfangszeiten besteht kein Schadenersatzanspruch wegen Verkehrsverbindungen, die nicht genutzt werden konnten.
Bei Vorstellungsabbruch in der ersten Vorstellungshälfte (bis zur Pause) hat der Besucher Anspruch auf eine Gutschrift für eine andere Vorstellung des Festspielvereins oder im Ausnahmefall Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. Weitere Aufwendungen werden nicht erstattet.
15.
Der Besucher hat Anspruch auf den auf seiner Eintrittskarte angegebenen Platz. Ein Wechsel auf unbesetzte Plätze ist nur mit Zustimmung des Einlasspersonals möglich. Dies gilt nicht für Vorstellungen mit freier Platzwahl. Rollstuhlplätze sind – je nach Spielstätte und Einrichtung der Spielstätte – begrenzt vorhanden. Um vorherige telefonische Ankündigung des Bedarfs eines Rollstuhlplatzes wird dringend gebeten. Die Erreichbarkeit der Spielstätten Balver Höhle und der Aula des Schulzentrums ist gegeben. Bei Hilfe zur Erreichbarkeit der Örtlichkeiten steht das Personal des Festspielvereins zur Verfügung.
Wenn Plätze aus technischen oder künstlerischen Gründen nicht zur Verfügung stehen, behält sich der Festspielverein vor, Ersatzplätze zuzuweisen.
Für Angaben auf Plakaten und in den Publikationen des Festspielvereins wird keine Gewähr übernommen. Änderungen bleiben vorbehalten.
Der Verlust von Gegenständen ist dem Personal des Festspielvereins unverzüglich mitzuteilen.
Fotografieren sowie Bild- und / oder Tonaufzeichnungen während der Aufführungen sind aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen lösen Schadensersatzpflichten aus.
Personen, die unerlaubter Weise Fotoaufnahmen, Bild- und/oder Tonaufnahmen von Aufführungen machen, dürfen vom Festspielverein unverzüglich des Hauses bzw. des Geländes verwiesen werden.
Es besteht im Fall der Verweisung aus dem Hause bzw. des Geländes wegen unzulässiger Aufnahmen kein Anspruch auf Schadensersatz seitens der verwiesenen Person hinsichtlich des Eintrittsgeldes oder anderer Kosten im Zusammenhang mit der Vorstellung.
Der Festspielverein ist berechtigt, Datenträger mit unzulässigen Aufnahmen zu konfiszieren und die betreffenden Aufnahmen darauf zu löschen. Der Festspielverein gibt die Datenträger anschließend unverzüglich an die Person zurück, von der sie konfisziert wurden.
Bei Fernsehaufzeichnungen oder Filmaufnahmen ist der Besucher damit einverstanden, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen (Bild, Film, TV) ohne Vergütung im Rahmen der üblichen Auswertung verwendet werden dürfen.
Der Festspielverein übt das Hausrecht aus und ist bei Störungen berechtigt, Störer des Hauses bzw. des Geländes zu verweisen, Hausverbote auszusprechen bzw. andere geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechtes zu ergreifen.
Der Festspielverein stellt seinen Besuchern Parkplätze (nur PKW) im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Anspruch auf einen Parkplatz haben die Besucher nicht. Soweit der Festspielverein von Seiten Dritter auf Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen wird, weil ein Besucher im Zusammenhang mit einer Veranstaltung des Festspielvereins durch unerlaubtes Parken Rechte dieses Dritten verletzt hat, ist der Besucher verpflichtet, dem Festspielverein von den Kosten (insbesondere unvermeidbare Schadenersatzzahlungen an den Dritten und Rechtsverteidigungskosten des Festspielvereins ) freizuhalten.
Bei Brand und sonstigen Gefahrensituationen müssen die Besucher das Haus bzw. das Gelände ohne Umwege sofort durch die gekennzeichneten Aus- und Notausgänge verlassen. Eine Garderobenausgabe findet in diesen Fällen nicht statt. Die Anweisungen des Festspielvereinpersonals oder anderer Personen, die vom Festspielverein beauftragt sind, sind in diesen Fällen unbedingt zu befolgen.
(1) Der Festspielverein haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten pflichtwidrig verursacht werden. Die Haftung ist ausgeschlossen, falls der Festspielverein bzw. das Personal oder Beauftragte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
(2) Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(3) Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Festspielverein jedoch lediglich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern keine Haftung für Körper- oder Gesundheitsschäden vorliegt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Pflichtverletzungen angestellter oder beauftragter Personen, für die der Festspielverein gemäß Absatz 1 Satz 1 einzustehen hat.
(5) Soweit der Festspielverein nach den vorstehenden Absätzen von der Haftung befreit ist, sind auch die Angestellten bzw. Beauftragten der Freilichtbühne von der Haftung frei.
Der Besucher ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Bühnengeländes anzuzeigen.
Der Festspielverein haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Besucher oder Dritte zu verursacht worden sind, es sei denn, es liegt ein Haftungsfall gemäß Ziffer 24. vor.
Der Vorstand
Balve, Februar 2017